Veröffentlicht am 02.11.2026
Hausbrunnen und Trinkwasserverordnung: Deine Pflichten als Betreiber
Ein eigener Brunnen ist praktisch: kein Wasserzähler, keine Gebühren, oft gutes Wasser. Sobald aber Mieter, Feriengäste, Kunden im Hofladen oder Vereinsmitglieder dieses Wasser trinken, bist du rechtlich Betreiber einer Wasserversorgungsanlage. Dann gilt für dich die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) mit festen Fristen: Anzeige beim Gesundheitsamt, regelmäßige Untersuchungen durch ein zugelassenes Labor, Weitergabe der Befunde, jährliche Information deiner Mieter und eine sofortige Meldung, wenn etwas nicht stimmt.
Dieser Leitfaden erklärt alle Pflichten der Reihe nach, mit den Paragrafen dahinter. Er bezieht sich auf die Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023. Stand heute, November 2026, wurde sie nicht geändert. Neu sind einzelne Grenzwerte, die nach Übergangsfristen greifen. Die erklären wir im Leitfaden Grenzwerte für Brunnenwasser.
Vorweg: Panik ist nicht nötig. Die meisten Pflichten sind einmal im Jahr zu erledigen, und das Gesundheitsamt ist in der Praxis eher Ansprechpartner als Gegner. Wichtig ist, dass du die Fristen kennst und deine Unterlagen ordentlich führst.
Welche Anlage du betreibst
Alles hängt an einer Frage: Für wen ist das Wasser? Die Trinkwasserverordnung unterscheidet in § 2 kleine Anlagen mit weniger als zehn Kubikmetern am Tag in zwei Typen.
- Dezentrale Wasserversorgungsanlage (§ 2 Nr. 2 Buchstabe b): Wasser wird entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt. Darunter fallen typischerweise vermietete Wohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhöfe, Hofläden und Hofcafés, Gasthöfe, Campingplätze und Vereinsheime.
- Eigenwasserversorgungsanlage (§ 2 Nr. 2 Buchstabe c): Du nutzt das Wasser nur selbst, für deinen eigenen Haushalt.
Viele Gesundheitsämter ordnen schon die Abgabe an Dritte, etwa an einen Nachbarn, der dezentralen Anlage zu. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer scharf. Welche Fälle wie eingestuft werden und was du bei Mischnutzung beachtest, steht im Ratgeber Dezentrale Anlage oder Eigenversorgung.
Die Einstufung entscheidet über fast alles Weitere: wie oft du untersuchen lässt, ob du Mieter informieren musst und ob du einen Maßnahmenplan brauchst. Im Zweifel fragst du dein Gesundheitsamt. Es legt die Einstufung ohnehin fest, sobald du die Anlage anzeigst.
Die Pflichten auf einen Blick
| Pflicht | Dezentrale Anlage (Vermietung, Gewerbe) | Eigenversorgung |
|---|---|---|
| Anzeige beim Gesundheitsamt (§ 11) | ja | ja |
| Untersuchungsplan (§ 28 Abs. 2) | ja | nein |
| Gruppe A | jährlich | Mikrobiologie jährlich (§ 29) |
| Gruppe B | alle drei Jahre | nach Festlegung, höchstens alle fünf Jahre |
| Befundkopie an das Gesundheitsamt (§ 44 Abs. 2) | binnen zwei Wochen | binnen zwei Wochen |
| Aufbewahrung (§ 44 Abs. 3) | zehn Jahre | zehn Jahre |
| Information der Anschlussnehmer (§ 45) | jährlich, in Textform | nein |
| Meldung bei Überschreitung (§ 47) | unverzüglich | unverzüglich |
| Maßnahmenplan (§ 50) | ja | nein |
Die Fristen für deine eigene Anlage kannst du mit dem Fristenrechner ausrechnen.
Anzeige beim Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt muss wissen, dass es deinen Brunnen gibt. § 11 Abs. 1 verlangt eine Anzeige schriftlich oder elektronisch, und zwar spätestens vier Wochen vorher bei:
- Errichtung und Inbetriebnahme,
- Wiederinbetriebnahme nach einer Stilllegung,
- wesentlichen baulichen oder betriebstechnischen Veränderungen an Teilen, die Trinkwasser führen,
- dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts auf eine andere Person.
Eine Stilllegung zeigst du innerhalb von drei Tagen danach an. Erfährst du von einem dieser Umstände erst später, zeigst du ihn unverzüglich an. Die Anzeigepflicht gilt ausdrücklich auch für reine Eigenversorger.
Viele Gesundheitsämter haben dafür ein eigenes Formular. Was hineingehört, welche Fälle oft vergessen werden (Eigentümerwechsel, neuer Mieter mit gewerblicher Nutzung) und wie du die Anzeige nachholst, steht im Ratgeber Anzeige beim Gesundheitsamt.
Untersuchungen: Gruppe A, Gruppe B und der Untersuchungsplan
Für dezentrale Anlagen regelt § 28 die Untersuchungen, den Umfang legt Anlage 6 fest. Bei weniger als zehn Kubikmetern am Tag heißt das:
- Gruppe A einmal im Jahr. Dazu gehören die mikrobiologischen Parameter (E. coli, Enterokokken, coliforme Bakterien, Koloniezahlen) und einfache Indikatoren wie Färbung, Geruch, Geschmack, Trübung, Leitfähigkeit und pH-Wert, unter Bedingungen auch Eisen, Aluminium und Clostridium perfringens.
- Gruppe B alle drei Jahre. Das sind alle übrigen Parameter, also die chemischen Stoffe von Nitrat bis Uran.
Neu seit 2023 ist der Untersuchungsplan nach § 28 Abs. 2. Darin hältst du für mindestens ein Jahr fest, welche Parameter du wie oft, an welcher Entnahmestelle und zu welchem Zeitpunkt untersuchen lässt und nach welchem Verfahren die Probe genommen wird. Den Plan stellst du im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt auf und schickst ihn vor der Anwendung dorthin. Für Gruppe B darf das Gesundheitsamt nach § 28 Abs. 3 andere Zeitabstände bestimmen, wenn es keine Hinweise auf Probleme gibt. Proben, die das Gesundheitsamt selbst im Rahmen der Überwachung nimmt, darfst du nach § 28 Abs. 4 anrechnen.
Reine Eigenversorger fallen unter § 29: mindestens jährlich die Mikrobiologie, alle übrigen Parameter in Abständen, die das Gesundheitsamt festlegt, aber nicht seltener als alle fünf Jahre.
Wer welche Parameter umfasst und wie ein Untersuchungsplan aussieht, erklärt der Ratgeber Gruppe A und Gruppe B. Wie du von der Probenahme bis zum Befund vorgehst, steht im Leitfaden Brunnenwasser untersuchen.
Nur zugelassene Labore
Probe und Analyse darf nach § 39 nur eine zugelassene Untersuchungsstelle machen. Ein Teststreifen aus dem Baumarkt oder ein Labor ohne Zulassung für Trinkwasser erfüllt die Pflicht nicht. Der Auftrag an das Labor muss die Probenahme einschließen. Die Länder veröffentlichen nach § 40 Abs. 2 Listen der zugelassenen Stellen, mit den Parametern, für die sie zugelassen sind. Wie du so ein Labor findest und was du beim Auftrag beachtest, steht im Ratgeber Untersuchungsstelle finden.
Das Labor ist vertraglich verpflichtet, dich unverzüglich zu informieren, wenn es eine Überschreitung findet. Das ist wichtig, denn ab diesem Moment läuft deine eigene Meldepflicht.
Befund an das Gesundheitsamt und zehn Jahre Archiv
Nach jeder Untersuchung entsteht eine Niederschrift mit Anschrift, Entnahmestelle, Zeitpunkt und Verfahren der Probenahme und den Ergebnissen (§ 44 Abs. 1). Für dich gelten zwei Fristen:
- Kopie an das Gesundheitsamt innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung (§ 44 Abs. 2). Das gilt auch, wenn alles in Ordnung ist. Manche Labore schicken den Befund direkt, verantwortlich bleibst aber du.
- Original mindestens zehn Jahre aufbewahren (§ 44 Abs. 3), gerechnet ab der Untersuchung.
Wie du die Frist rechnest, was „Abschluss der Untersuchung“ bedeutet und wie du ein Archiv anlegst, das auch nach einem Umzug noch auffindbar ist, steht im Ratgeber Befund weiterleiten und aufbewahren.
Mieter und Gäste informieren
Betreibst du eine dezentrale Anlage, musst du den betroffenen Anschlussnehmern nach § 45 Abs. 1 mindestens einmal im Jahr verständliches Informationsmaterial über die Wasserqualität in Textform übermitteln. Textform heißt: lesbar und dauerhaft, etwa als E-Mail, PDF oder Aushang mit Ausdruck, eine Unterschrift ist nicht nötig. Anschlussnehmer geben die Information unverzüglich an die Verbraucher weiter, die sie versorgen.
Grundlage sind die Untersuchungsergebnisse. Sie dürfen nach § 45 Abs. 3 bei der Übermittlung nicht älter als ein Jahr sein, es sei denn, ein Parameter darf zulässigerweise seltener untersucht werden, wie bei Gruppe B. Einzelergebnisse musst du auf Verlangen zugänglich machen. Was in die Information gehört und wie du sie für Feriengäste umsetzt, steht im Ratgeber Verbraucherinformation Trinkwasser.
Wenn ein Wert überschritten ist
Findet das Labor E. coli, coliforme Bakterien oder einen zu hohen Nitratwert, gilt § 47: Du zeigst das dem Gesundheitsamt unverzüglich an, also ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel am selben oder nächsten Werktag. Die Zwei-Wochen-Frist für die Befundkopie ist hier nicht gemeint. § 47 Abs. 1 nennt auch außergewöhnliche Vorkommnisse und auffällige Veränderungen bei Geruch, Geschmack, Färbung und Trübung, § 47 Abs. 2 ergänzt Ammonium und Trübung. Die Meldepflicht gilt für jede Wasserversorgungsanlage, auch für Eigenversorger.
Danach klärst du nach § 48 die Ursache und triffst Abhilfemaßnahmen, zum Beispiel Brunnenkopf abdichten, Leitungen spülen oder desinfizieren lassen. Solange Grenzwerte nicht eingehalten sind, darfst du das Wasser nach § 49 grundsätzlich nicht als Trinkwasser abgeben. Ausnahme: Nach deiner Meldung bis zur Entscheidung des Gesundheitsamts.
Das Gesundheitsamt entscheidet nach § 63, was passiert: Es kann eine andere Versorgung verlangen, den Weiterbetrieb mit Auflagen erlauben oder die Versorgung unterbrechen. Ein Abkochgebot ist in der Verordnung nicht ausdrücklich genannt, ist aber die häufigste Auflage bei mikrobiologischen Befunden. Ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen an, informierst du die Verbraucher unverzüglich (§ 52). Was bei einem Keimbefund konkret zu tun ist, steht im Ratgeber Coliforme Keime und E. coli im Brunnen.
Der Maßnahmenplan
Ein Punkt, den viele Brunnenbetreiber nicht kennen: Für zentrale und dezentrale Anlagen verlangt § 50 einen Maßnahmenplan. Er beschreibt, was passiert, wenn das Wasser nicht mehr genutzt werden darf:
- wie die Versorgung ersatzweise sichergestellt wird, etwa mit abgepacktem Wasser oder einem Kanister vom öffentlichen Netz,
- wer wen informiert, mit Telefonnummern von Labor, Gesundheitsamt und Installateur,
- wie die Mieter und Gäste informiert werden.
Der Plan braucht die Zustimmung des Gesundheitsamts und wird mindestens alle fünf Jahre aktualisiert. Bei einer Ferienwohnung reicht oft eine Seite. Frag dein Gesundheitsamt, ob es eine Vorlage hat. Viele haben eine.
Begehung und Überwachung durch das Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt überwacht dezentrale Anlagen nach § 55 Abs. 3 grundsätzlich jährlich. Hat es vier Jahre lang keine wesentlichen Beanstandungen gegeben, reicht eine Überwachung mindestens alle drei Jahre. Eigenwasserversorgungsanlagen überwacht es höchstens alle fünf Jahre, also nach Bedarf.
Zur Überwachung gehört meist eine Ortsbesichtigung. Das Amt schaut auf:
- den Brunnenkopf: dicht, über Gelände, abgedeckt, kein Oberflächenwasser, das hineinlaufen kann,
- den Abstand zu Gülle, Mist, Kleinkläranlage und Tierhaltung,
- die Entnahmestelle für die Probe,
- Aufbereitung, etwa UV-Anlage oder Filter, und deren Wartung,
- deine Unterlagen: Anzeigen, Untersuchungsplan, Befunde der letzten Jahre, Maßnahmenplan, Mieterinformation.
Wer seine Unterlagen an einem Ort hat, ist in einer halben Stunde fertig. Nimmt das Gesundheitsamt selbst Proben, kannst du die Ergebnisse auf deine eigenen Pflichten anrechnen.
Bußgeld: Was droht wirklich
Die Trinkwasserverordnung listet in § 72 Ordnungswidrigkeiten auf, die über § 73 Abs. 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Dazu gehören eine fehlende Anzeige, eine nicht durchgeführte Untersuchung, eine fehlende Befundkopie, ein nicht aufbewahrter Befund und eine fehlende Verbraucherinformation.
Das ist der Höchstbetrag. Im Alltag läuft es meist anders: Das Gesundheitsamt erinnert, setzt eine Frist und erst bei wiederholtem oder hartnäckigem Ignorieren wird es teurer. Wer eine Frist verpasst hat, holt sie am besten sofort nach und meldet sich beim Amt. Mehr dazu im Ratgeber Bußgeld nach der Trinkwasserverordnung.
Was für Ferienwohnung, Mietwohnung und Hofladen besonders gilt
Ferienwohnung und Ferienhof. Deine Gäste wechseln ständig, und viele wissen nicht, dass das Wasser aus einem Brunnen kommt. Lege die Untersuchung vor den Saisonbeginn, damit du mit einem frischen Befund in die Saison gehst. Die jährliche Information legst du in die Gästemappe und schickst sie mit der Buchungsbestätigung. Familien mit Säuglingen sind die Gruppe, auf die der Nitrat-Grenzwert ausgerichtet ist.
Dauerhafte Vermietung. Deine Mieter bekommen die Information einmal im Jahr und bei Einzug. Sie können außerdem die Einzelergebnisse verlangen. Kläre im Mietvertrag, dass das Wasser aus einem eigenen Brunnen kommt, und vereinbare Zugang zu einer Entnahmestelle für die Probe.
Hofladen, Hofcafé, Direktvermarktung. Hier wird das Wasser oft auch für Lebensmittel genutzt, zum Reinigen, für Getränke oder zum Waschen von Gemüse. Das macht saubere Befunde doppelt wichtig. Die Information hängst du im Verkaufsraum aus.
Vereinsheim. Ein Verein ist eine öffentliche oder gewerbliche Nutzung, die Pflichten sind dieselben. Lege fest, wer im Vorstand Betreiber ist und die Fristen im Blick hat, damit beim Vorstandswechsel nichts verloren geht.
Der Brunnen selbst: worauf du achten solltest
Die meisten Probleme mit Keimen haben eine bauliche Ursache. Gesundheitsämter nennen immer wieder dieselben Mängel:
- Schachtwand oder Abdeckung undicht, Regenwasser und Kleintiere gelangen hinein,
- Schachtoberkante zu niedrig, nicht mindestens 25 cm über Gelände,
- Gruben, Stallausläufe, Mistplatten oder Gülle in der Nähe, vor allem grundwasserstromaufwärts.
Ein Blick in den Schacht einmal im Jahr, am besten vor der Probenahme, erspart dir viel Ärger. Setzt du eine Aufbereitung wie eine UV-Anlage ein, gilt: dem Gesundheitsamt mitteilen und regelmäßig warten. Eine schlecht gewartete Anlage kann selbst verkeimen.
Nutzt du neben dem Brunnen auch das öffentliche Netz, etwa für einen Teil des Hauses, dürfen die Leitungen nicht miteinander verbunden sein, wenn eine davon kein Trinkwasser führt (§ 13 Abs. 3).
Bleileitungen und die Grenzwerte ab 2028
Zwei Stichtage betreffen viele ältere Höfe und Häuser:
- Bleileitungen mussten nach § 17 Abs. 1 bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden. Eine längere Frist bis 2036 gibt es nur für Eigenversorger, die das Wasser ausschließlich im eigenen Haushalt nutzen. Vermieter fallen nicht darunter. Nach Ablauf der Frist weist du dem Gesundheitsamt die Entfernung nach, und deine Mieter und Gäste musst du informieren, wenn noch Blei in der Anlage ist.
- Ab dem 12. Januar 2028 halbiert sich der Blei-Grenzwert für alle Anlagen. Beim Arsen gilt der strengere Wert ab 2028 nur für neue Anlagen, bestehende Brunnen haben bis 2036 Zeit.
Die Details stehen im Ratgeber Arsen und Blei: neue Grenzwerte 2028.
Eigentümerwechsel und Hauskauf
Kaufst du einen Hof oder ein Haus mit Brunnen, übernimmst du die Pflichten des Betreibers. Lass dir vor dem Kauf geben:
- die Anzeige beim Gesundheitsamt und das Inbetriebnahmedatum,
- die Befunde der letzten zehn Jahre, mindestens den letzten Gruppe-B-Befund,
- den Untersuchungsplan und, bei Vermietung, den Maßnahmenplan,
- Schreiben des Gesundheitsamts, etwa Auflagen, Duldungen oder Festlegungen zu Gruppe B.
Den Wechsel zeigst du spätestens vier Wochen vorher an. Fehlen Befunde, beauftrage vor der ersten Vermietung eine Untersuchung im vollen Umfang.
Ein Jahr mit einer Ferienwohnung
So sieht das in der Praxis aus, am Beispiel einer Ferienwohnung mit eigenem Brunnen, die Gruppe B zuletzt im März 2025 hatte:
- Januar: Untersuchungsplan für das Jahr prüfen, Termin mit dem Labor für März vereinbaren.
- März: Probenahme durch das Labor, Gruppe A. Gruppe B ist erst wieder 2028 fällig.
- April: Befund kommt. Innerhalb von zwei Wochen Kopie an das Gesundheitsamt, Original ins Archiv.
- Mai: Information für die Gäste aktualisieren: Aushang in der Wohnung und PDF in der Buchungsbestätigung.
- Jederzeit: Bei einer Überschreitung sofort das Gesundheitsamt anrufen, Gäste informieren, Maßnahmenplan umsetzen.
- Bei Verkauf oder Übergabe an einen Pächter: vier Wochen vorher Anzeige.
Häufige Missverständnisse
„Mein Brunnen ist nur für mich, da gilt nichts.“ Auch Eigenversorger müssen den Brunnen anzeigen, jährlich die Mikrobiologie untersuchen lassen, den Befund an das Gesundheitsamt schicken und Überschreitungen melden. Nur Untersuchungsplan, Mieterinformation und Maßnahmenplan entfallen.
„Das Labor kümmert sich um alles.“ Viele Labore schicken den Befund an das Gesundheitsamt und erinnern an Termine. Verantwortlich bleibt nach der Verordnung aber der Betreiber, also du.
„Wenn alles gut ist, muss ich den Befund nicht schicken.“ Doch. Die Kopie an das Gesundheitsamt innerhalb von zwei Wochen gilt für jeden Befund, nicht nur für auffällige.
„Abkochen löst das Problem.“ Abkochen hilft gegen Keime, nicht gegen Nitrat, Arsen oder Uran. Und auch bei Keimen ist es nur eine Übergangslösung, bis die Ursache behoben ist.
„Mein Brunnen hatte immer gutes Wasser.“ Wasserqualität kann sich ändern, durch Bauarbeiten, Landwirtschaft in der Nähe oder einen undicht gewordenen Schacht. Genau dafür gibt es die regelmäßigen Untersuchungen.
Checkliste für deinen Hausbrunnen
- Anlage eingestuft und beim Gesundheitsamt angezeigt.
- Untersuchungsplan mit dem Gesundheitsamt abgestimmt.
- Labor aus der Landesliste beauftragt, Probenahme inklusive.
- Gruppe A dieses Jahr erledigt, Gruppe B-Termin bekannt.
- Befundkopie binnen zwei Wochen an das Gesundheitsamt geschickt.
- Befunde zehn Jahre im Archiv.
- Mieter und Gäste in Textform informiert, Ergebnisse nicht älter als ein Jahr.
- Maßnahmenplan vorhanden und vom Gesundheitsamt bestätigt.
- Telefonnummer des Gesundheitsamts griffbereit für den Ernstfall.
Brunnwart für deinen Hausbrunnen
Brunnwart führt genau diese Liste für dich: Es rechnet die nächsten Fälligkeiten für Gruppe A und B, erinnert dich an die Zwei-Wochen-Frist nach dem Befund, prüft die Laborwerte gegen die Grenzwerte, erstellt die Mieterinformation als PDF und hält alle Befunde zehn Jahre im Archiv. Was es kann und was nicht, steht auf der Seite Funktionen. Teste es 30 Tage kostenlos.
Quellen
Rechtstexte und Merkblätter, auf die sich dieser Artikel stützt. Stand 02.11.2026.
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__2.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__11.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__28.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/anlage_6.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__29.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__39.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__44.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__45.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__47.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__48.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__49.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__50.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__55.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__63.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__72.html
- gesetze-im-internet.de: ifsg/__73.html
- landkreis-bautzen.de: Gesundheitsamt/MerkblattUeberwachungHausbrunnen.pdf
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__17.html
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__13.html
- landkreis-straubing-bogen.de: 15741/merkblatt-grenzwertueberschreitung-mikrobiologische-wasserun.pdf
- gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/anlage_2.html
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Häufige Fragen
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- Ja, sobald du das Wasser als Trinkwasser nutzt, also zum Trinken, Kochen, Duschen oder Waschen. Wie streng die Pflichten sind, hängt davon ab, ob du nur dich selbst versorgst oder Wasser auch an andere abgibst, zum Beispiel an Mieter oder Feriengäste.
- Muss ich meinen Brunnen beim Gesundheitsamt anmelden?
- Ja. Errichtung, Inbetriebnahme, wesentliche Umbauten, Stilllegung und ein Eigentümerwechsel sind dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Das gilt auch für reine Eigenversorger.
- Wie oft muss ich das Wasser untersuchen lassen?
- Versorgst du Mieter oder Gäste, in der Regel einmal im Jahr die Parameter der Gruppe A und alle drei Jahre die Gruppe B, nach einem Untersuchungsplan, den du mit dem Gesundheitsamt abstimmst. Für reine Eigenversorger gilt mindestens jährlich die Mikrobiologie.
- Wer bekommt den Laborbefund?
- Das Original bewahrst du mindestens zehn Jahre auf. Eine Kopie geht innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt. Bei einer Grenzwertüberschreitung meldest du dich sofort, nicht erst nach zwei Wochen.
- Was passiert, wenn ich eine Frist verpasse?
- Verpasste Anzeigen, Untersuchungen oder Meldungen sind Ordnungswidrigkeiten. In der Praxis meldet sich meist zuerst das Gesundheitsamt und fordert dich auf, die Untersuchung nachzuholen. Hol sie dann zügig nach und schick den Befund mit.