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Teil des Leitfadens Hausbrunnen und Trinkwasserverordnung: Deine Pflichten als Betreiber

Veröffentlicht am 02.11.2026

Verbraucherinformation Trinkwasser: Mieter und Gäste jährlich informieren

Wer Wasser aus dem eigenen Brunnen an Mieter, Feriengäste oder Kunden abgibt, muss sie regelmäßig darüber informieren, wie gut dieses Wasser ist. Das regelt § 45 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Die Pflicht ist einfach zu erfüllen, wenn du einmal eine Vorlage hast. Dieser Ratgeber zeigt, wer die Information bekommt, was hineingehört und wie du sie praktisch umsetzt.

Wo die Information in deinen Pflichten als Brunnenbetreiber steht, zeigt der Leitfaden Hausbrunnen und Trinkwasserverordnung.

Wer informieren muss

Die Pflicht trifft nach § 45 Abs. 1 Betreiber zentraler und dezentraler Wasserversorgungsanlagen. Für Hausbrunnen heißt das: Sobald du Wasser an andere abgibst, etwa an Mieter oder Feriengäste, bist du dabei. Reine Eigenversorger sind ausgenommen. Wie die Einstufung funktioniert, steht im Ratgeber Dezentrale Anlage oder Eigenversorgung.

Wer die Information bekommt

Die Verordnung unterscheidet zwei Stufen:

  • Anschlussnehmer sind die Eigentümer der angeschlossenen Gebäude. Ihnen übermittelt der Betreiber die Information.
  • Verbraucher sind die Menschen, die das Wasser nutzen. Die Anschlussnehmer müssen die Information unverzüglich in Textform an sie weitergeben.

Beim typischen Hausbrunnen bist du Betreiber und Anschlussnehmer zugleich, denn Brunnen und Gebäude gehören dir. Dann gibst du die Information direkt an deine Mieter oder Gäste. Versorgt dein Brunnen auch das Haus eines Nachbarn, geht die Information an den Nachbarn, und der gibt sie an seine Mieter weiter.

Wie oft und in welcher Form

  • Mindestens jährlich. Ein fester Termin, etwa nach der jährlichen Gruppe-A-Untersuchung, macht es einfach.
  • In Textform. Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die den Absender nennt. Das kann Papier sein, ein PDF oder eine E-Mail. Eine Unterschrift ist nicht nötig.
  • Geeignet und leicht verständlich. Eine kopierte Laborliste mit Fachbegriffen erfüllt das nur bedingt. Besser ist eine kurze Zusammenfassung mit den Ergebnissen als Anhang.

Was hineingehört

§ 45 Abs. 3 beschreibt, wann das Informationsmaterial geeignet ist. Für einen Hausbrunnen bedeutet das:

  1. Die Untersuchungsergebnisse aus deinen Pflichtuntersuchungen und, falls vorhanden, aus Proben des Gesundheitsamts.
  2. Aktualität: Die Ergebnisse dürfen bei der Übermittlung nicht älter als ein Jahr sein. Ausnahme: Parameter, die zulässigerweise seltener untersucht werden, etwa Gruppe B alle drei Jahre. Dafür nimmst du den jüngsten Befund.
  3. Aufbereitung: Angaben zu Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, falls du welche einsetzt, zum Beispiel eine UV-Anlage oder eine Entsäuerung.

Auf Verlangen musst du Mietern und Gästen außerdem die Einzelergebnisse der Untersuchungen zugänglich machen.

Ein Muster für die Ferienwohnung

So kann eine Information aussehen, die auf eine Seite passt:

Information über die Trinkwasserqualität, Ferienwohnung Lindenhof

Das Trinkwasser in dieser Wohnung stammt aus einem eigenen Brunnen. Es wird regelmäßig von einem zugelassenen Labor untersucht.

Letzte Untersuchung: 14. März 2026, Gruppe A (Mikrobiologie und Grundparameter). Alle Werte eingehalten. Letzte umfassende Untersuchung: 12. April 2025, Gruppe B (chemische Parameter). Alle Werte eingehalten.

Aufbereitung: UV-Desinfektion.

Die vollständigen Prüfberichte geben wir dir gern auf Anfrage. Betreiber: Familie Muster, Lindenhof 1, Telefon 01234 5678

Die Zahlen sind Beispiele. Gib immer die Werte aus deinem eigenen Befund an.

Praktische Umsetzung

Ferienwohnung: Ausdruck in die Gästemappe und PDF mit der Buchungsbestätigung. So bekommt jeder Gast die Information, auch wer nur ein Wochenende bleibt.

Dauerhafte Vermietung: Einmal im Jahr per E-Mail oder Brief an alle Mieter, dazu bei jedem neuen Mietvertrag.

Hofladen oder Hofcafé: Aushang im Verkaufsraum und ein Exemplar zum Mitnehmen oder online.

Halte fest, wann du die Information an wen geschickt hast. Eine gesendete E-Mail oder eine Liste genügt.

Wenn etwas nicht stimmt

Die jährliche Information ist für den Normalfall gedacht. Ordnet das Gesundheitsamt bei einer Überschreitung Maßnahmen an, etwa ein Abkochgebot, musst du die Verbraucher nach § 52 unverzüglich informieren, nicht erst beim nächsten Jahrestermin. Was dabei gilt, steht im Ratgeber Coliforme Keime und E. coli im Brunnen.

Was bei fehlender Information droht

Eine nicht oder nicht rechtzeitig übermittelte Information ist nach § 72 eine Ordnungswidrigkeit. Wichtiger als das Bußgeld ist in der Praxis aber das Vertrauen der Gäste: Eine klare Information zeigt, dass du dich kümmerst. Grundlage sind immer deine Befunde, siehe Befund weiterleiten und aufbewahren.

In Brunnwart

Brunnwart erstellt die Verbraucherinformation auf Knopfdruck als PDF aus deinen eingetragenen Befunden, prüft, ob die Ergebnisse jung genug sind, und erinnert dich einmal im Jahr an den Versand. Teste es 30 Tage kostenlos.

Quellen

Rechtstexte und Merkblätter, auf die sich dieser Artikel stützt. Stand 02.11.2026.

  1. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__45.html
  2. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__52.html
  3. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__63.html
  4. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__72.html
  5. gesetze-im-internet.de: bgb/__126b.html
  6. landkreis-bautzen.de: Gesundheitsamt/MerkblattUeberwachungHausbrunnen.pdf
  7. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/anlage_6.html

Häufige Fragen

Muss ich als Eigenversorger jemanden informieren?
Nein. Die jährliche Information nach § 45 Abs. 1 gilt für Betreiber zentraler und dezentraler Anlagen. Wer nur den eigenen Haushalt versorgt, ist nicht betroffen.
Reicht ein Aushang in der Ferienwohnung?
Verlangt ist Textform, also eine lesbare, dauerhafte Erklärung, etwa Papier, PDF oder E-Mail. Ein Ausdruck in der Gästemappe erfüllt das. Viele Betreiber schicken das PDF zusätzlich mit der Buchungsbestätigung.
Wie alt dürfen die Ergebnisse sein?
Bei der Übermittlung nicht älter als ein Jahr, außer bei Parametern, die zulässigerweise seltener untersucht werden, zum Beispiel Gruppe B alle drei Jahre. Dann nimmst du den letzten Befund.
Müssen Mieter die Information unterschreiben?
Nein. Textform braucht keine Unterschrift. Es ist aber sinnvoll, festzuhalten, wann du die Information an wen geschickt hast.