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Teil des Leitfadens Hausbrunnen und Trinkwasserverordnung: Deine Pflichten als Betreiber

Veröffentlicht am 02.11.2026

Brunnen beim Gesundheitsamt anzeigen: Wann, wie und mit welcher Frist

Das Gesundheitsamt kann nur überwachen, was es kennt. Deshalb verlangt § 11 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), dass du deinen Brunnen anzeigst, bevor du ihn in Betrieb nimmst, wesentlich umbaust oder an jemand anderen übergibst. Die Pflicht gilt für dezentrale Anlagen, also Brunnen, die Mieter, Gäste oder Kunden versorgen, und genauso für reine Eigenversorger.

Wo die Anzeige im Gesamtbild deiner Pflichten steht, zeigt der Leitfaden Hausbrunnen und Trinkwasserverordnung.

Wann du anzeigen musst

§ 11 Abs. 1 nennt diese Anlässe:

Anlass Frist
Errichtung spätestens vier Wochen vorher
Inbetriebnahme spätestens vier Wochen vorher
Wiederinbetriebnahme nach Stilllegung spätestens vier Wochen vorher
Wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Teilen, die Trinkwasser führen spätestens vier Wochen vorher
Übergang des Eigentums oder Nutzungsrechts auf eine andere Person spätestens vier Wochen vorher
Stilllegung innerhalb von drei Tagen danach

Erfährst du von einem dieser Umstände erst später, etwa weil ein Erbfall plötzlich eintritt, zeigst du ihn unverzüglich an, sobald du davon weißt.

Was als wesentliche Veränderung zählt

Die Verordnung nennt keine abschließende Liste. Entscheidend ist, ob die Veränderung die Wasserqualität beeinflussen kann. Typische Beispiele:

  • neuer oder vertiefter Brunnen, neue Pumpe im Brunnen,
  • Einbau oder Ausbau einer Aufbereitung, etwa UV-Anlage, Enteisenung oder Entsäuerung,
  • neue Leitungen vom Brunnen zum Haus,
  • Anschluss weiterer Gebäude oder Wohnungen,
  • Wechsel der Nutzung, zum Beispiel wenn du eine Ferienwohnung einrichtest und der Brunnen dadurch zur dezentralen Anlage wird.

Den Austausch eines Wasserhahns musst du nicht anzeigen. Im Zweifel frag kurz beim Gesundheitsamt nach, bevor du baust.

Was in die Anzeige gehört

Die meisten Gesundheitsämter haben ein Formular. Typischerweise fragen sie nach:

  • Betreiber mit Anschrift und Kontakt,
  • Lage des Brunnens (Adresse, Flurstück),
  • Art des Brunnens, Tiefe, Baujahr,
  • Nutzung: eigener Haushalt, Vermietung, Ferienwohnung, Gewerbe, Zahl der versorgten Personen oder Wohnungen,
  • Aufbereitung, falls vorhanden,
  • Anlass und Datum.

Bei einer neuen Anlage fragt das Amt oft auch gleich nach einer ersten Untersuchung. Als dezentrale Anlage brauchst du außerdem einen Untersuchungsplan nach § 28 Abs. 2 und einen Maßnahmenplan nach § 50, den das Gesundheitsamt bestätigt. Beides kannst du gut zusammen mit der Anzeige vorbereiten.

Für die Einstufung deiner Anlage siehe Dezentrale Anlage oder Eigenversorgung.

Das Inbetriebnahmedatum zählt

Notiere dir das Datum, an dem der Brunnen in Betrieb gegangen ist, und heb die Anzeige auf. Ab 2028 wird es wichtig: Der strengere Arsen-Grenzwert gilt sofort nur für Anlagen, die ab dem 12. Januar 2028 in Betrieb genommen werden. Bestehende Anlagen haben eine Übergangsfrist. Mehr dazu im Ratgeber Arsen und Blei: neue Grenzwerte 2028.

Eigentümerwechsel: der häufigste vergessene Fall

Bei einem Hauskauf denkt kaum jemand an den Brunnen. Trotzdem: Der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts ist anzuzeigen, und zwar vier Wochen vorher. In der Praxis bedeutet das:

  • Verkäufer: Weise den Käufer auf den Brunnen und die Anzeigepflicht hin, übergib die Befunde der letzten zehn Jahre und die Unterlagen des Gesundheitsamts.
  • Käufer: Zeig den Wechsel an, sobald der Termin feststeht. Lass dir vom Verkäufer den Untersuchungsplan und den letzten Befund geben, damit du weißt, wann die nächste Untersuchung fällig ist.
  • Verpachtung: Übernimmt ein Pächter den Betrieb der Ferienwohnungen, geht das Nutzungsrecht über. Kläre im Pachtvertrag, wer Betreiber im Sinne der Trinkwasserverordnung ist.

Stilllegung

Legst du einen Brunnen still, etwa weil du ans öffentliche Netz gehst, zeigst du das innerhalb von drei Tagen an. Stillgelegte Brunnen sollten fachgerecht verschlossen werden, damit kein Oberflächenwasser ins Grundwasser gelangt. Willst du den Brunnen später wieder nutzen, gilt das als Wiederinbetriebnahme mit vier Wochen Vorlauf.

Anzeige vergessen: was jetzt?

Eine fehlende oder verspätete Anzeige ist nach § 72 eine Ordnungswidrigkeit. Das klingt dramatisch, ist aber in der Praxis meist mit einem Nachholen erledigt. Wichtig ist, dass du es nicht weiter aufschiebst:

  1. Formular beim Gesundheitsamt holen oder formlos schreiben.
  2. Ehrlich angeben, seit wann der Brunnen wie genutzt wird.
  3. Den letzten Befund beilegen, falls vorhanden. Wenn nicht, gleich eine Untersuchung beauftragen.

Was rechtlich drohen kann und wie Gesundheitsämter in der Praxis vorgehen, steht im Ratgeber Bußgeld nach der Trinkwasserverordnung.

Nicht verwechseln: Anzeige nach § 11 und Meldung nach § 47

Die Anzeige nach § 11 betrifft die Anlage selbst: Bau, Betrieb, Eigentümer. Davon zu unterscheiden ist die Meldung nach § 47, wenn mit dem Wasser etwas nicht stimmt, zum Beispiel ein Grenzwert überschritten ist. Die ist unverzüglich fällig, ohne Vorlauf. Für den normalen Befund gibt es eine dritte Frist: Kopie an das Gesundheitsamt innerhalb von zwei Wochen, siehe Befund weiterleiten und aufbewahren.

In Brunnwart

Brunnwart erinnert dich an die Anzeige, wenn du eine Inbetriebnahme, einen Umbau oder einen Eigentümerwechsel planst, und rechnet die Vier-Wochen-Frist rückwärts vom geplanten Datum. Die Anzeige legst du als Dokument zur Anlage ab, zusammen mit dem Inbetriebnahmedatum für die Arsen-Übergangsregel. Teste es 30 Tage kostenlos.

Quellen

Rechtstexte und Merkblätter, auf die sich dieser Artikel stützt. Stand 02.11.2026.

  1. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__11.html
  2. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__72.html
  3. landkreis-bautzen.de: Gesundheitsamt/MerkblattUeberwachungHausbrunnen.pdf
  4. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__28.html
  5. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__50.html
  6. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/anlage_2.html
  7. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__47.html
  8. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__44.html

Häufige Fragen

Muss ich einen Brunnen anzeigen, den ich nur selbst nutze?
Ja. Die Anzeigepflicht nach § 11 gilt ausdrücklich auch für Eigenwasserversorgungsanlagen, nicht nur für Brunnen, die Mieter oder Gäste versorgen.
Mein Brunnen läuft seit Jahren und wurde nie angezeigt. Was nun?
Hol die Anzeige jetzt nach. Wer von einem anzeigepflichtigen Umstand erst später erfährt, muss ihn unverzüglich anzeigen. Ein offenes Gespräch mit dem Gesundheitsamt ist in der Praxis der beste Weg.
Reicht eine E-Mail?
Die Verordnung verlangt eine Anzeige schriftlich oder elektronisch, eine E-Mail erfüllt das. Viele Gesundheitsämter haben aber ein Formular, das du nutzen solltest, damit nichts fehlt.
Muss ich auch einen Pächterwechsel anzeigen?
Ja, wenn das Nutzungsrecht an der Anlage auf eine andere Person übergeht. Das gilt für Verkauf, Erbe, Verpachtung und Übergabe an die nächste Generation.