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Teil des Leitfadens Hausbrunnen und Trinkwasserverordnung: Deine Pflichten als Betreiber

Veröffentlicht am 02.11.2026

Bußgeld nach der Trinkwasserverordnung: Was Brunnenbetreibern droht

„Bis zu 25.000 Euro Bußgeld“ liest man oft, wenn es um Hausbrunnen geht. Das stimmt als Obergrenze, sagt aber wenig darüber, was in der Praxis passiert, wenn du eine Untersuchung oder eine Frist verpasst hast. Dieser Ratgeber erklärt, welche Versäumnisse Ordnungswidrigkeiten sind, wie der Bußgeldrahmen funktioniert und wie du am besten reagierst. Ohne Panik, aber auch ohne Verharmlosung.

Welche Pflichten du überhaupt hast, steht im Leitfaden Hausbrunnen und Trinkwasserverordnung.

Die Rechtsgrundlage

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) selbst setzt keine Bußgelder fest. Sie listet in § 72 Verstöße auf, die als Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gelten. Den Rahmen setzt § 73 Abs. 2 IfSG: Geldbuße bis zu 25.000 Euro.

Dazu kommen die allgemeinen Regeln des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG):

  • Fahrlässigkeit: Wer eine Frist nicht absichtlich, sondern aus Unachtsamkeit verpasst, kann nach § 17 Abs. 2 OWiG höchstens mit der Hälfte des Rahmens belegt werden, also mit bis zu 12.500 Euro.
  • Bemessung: Nach § 17 Abs. 3 OWiG zählen die Bedeutung des Verstoßes, der Vorwurf gegen dich und deine wirtschaftlichen Verhältnisse.
  • Ermessen: Ob die Behörde überhaupt ein Verfahren einleitet, liegt nach § 47 Abs. 1 OWiG in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
  • Verwarnung: Bei geringfügigen Verstößen kann die Behörde nach § 56 Abs. 1 OWiG verwarnen, mit einem Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro oder ganz ohne.

Welche Versäumnisse eine Ordnungswidrigkeit sind

Für Hausbrunnen sind vor allem diese Punkte aus § 72 relevant:

Versäumnis Pflicht
Anzeige nicht oder zu spät erstattet § 11 Abs. 1 (Anlage) und § 47 Abs. 1 (Überschreitung)
Untersuchung nicht durchgeführt § 28 Abs. 1 (dezentral) oder § 29 Abs. 1 (Eigenversorgung)
Ergebnis nicht in einer Niederschrift festgehalten § 44 Abs. 1
Kopie nicht oder nicht rechtzeitig an das Gesundheitsamt § 44 Abs. 2
Original nicht aufbewahrt § 44 Abs. 3
Verbraucherinformation nicht übermittelt § 45 Abs. 1

Ordnungswidrig ist das Versäumnis bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit. „Ich wusste nicht, dass mein Brunnen darunter fällt“ schützt also nicht automatisch, wird aber bei der Bemessung berücksichtigt.

Was in der Praxis passiert

Gesundheitsämter verstehen sich bei Hausbrunnen in erster Linie als Berater. Der übliche Ablauf bei einem Versäumnis:

  1. Erinnerung: Das Amt stellt fest, dass ein Befund fehlt, und schreibt dich an, meist mit einer Frist.
  2. Nachholen: Du beauftragst die Untersuchung und schickst den Befund. Damit ist die Sache in den meisten Fällen erledigt.
  3. Anordnung: Reagierst du nicht, kann das Amt die Untersuchung förmlich anordnen.
  4. Bußgeldverfahren: Erst bei wiederholtem oder hartnäckigem Ignorieren wird ein Bußgeld wahrscheinlicher.

Merkblätter von Gesundheitsämtern weisen trotzdem ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße gegen Anzeige- und Untersuchungspflichten ordnungswidrig sind. Darauf verlassen, dass schon nichts passiert, solltest du dich also nicht.

Teurer als das Bußgeld: Abgabeverbot und Anordnungen

Für Vermieter und Ferienhöfe ist oft etwas anderes teurer als ein Bußgeld. Ist ein Grenzwert überschritten, darfst du das Wasser nach § 49 nicht mehr als Trinkwasser abgeben, außer im Rahmen dessen, was das Gesundheitsamt nach deiner Meldung entscheidet. Das Gesundheitsamt kann nach § 63 Auflagen machen oder die Versorgung unterbrechen. Für eine Ferienwohnung kann das Stornierungen, Wasser in Flaschen und Handwerkerkosten bedeuten.

Wer regelmäßig untersuchen lässt, entdeckt Probleme früh und kann sie beheben, bevor ein Gast krank wird oder das Amt einschreiten muss.

Frist verpasst: so reagierst du

  1. Nicht abwarten. Beauftrage die fehlende Untersuchung sofort, oder hol die Anzeige jetzt nach.
  2. Gesundheitsamt informieren. Ein kurzer Anruf oder eine E-Mail mit dem Hinweis, dass der Befund kommt, wirkt besser als Schweigen.
  3. Befund schicken, sobald er da ist, und dabei die Zwei-Wochen-Frist einhalten.
  4. System einrichten, damit es nicht wieder passiert: feste Termine, Erinnerungen, ein Ordner für alles.

Wie die Anzeige nachgeholt wird, steht im Ratgeber Anzeige beim Gesundheitsamt. Die Fristen rund um den Befund erklärt Befund weiterleiten und aufbewahren, die jährliche Mieterinformation Verbraucherinformation Trinkwasser.

Wenn ein Bußgeldbescheid kommt

Kommt es doch zu einem Bußgeldbescheid, kannst du innerhalb der im Bescheid genannten Frist Einspruch einlegen. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei höheren Beträgen lohnt sich eine Beratung durch einen Anwalt. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

In Brunnwart

Brunnwart hält alle Fristen im Blick, die in § 72 auftauchen: Untersuchungen nach Gruppe A und B, die Zwei-Wochen-Frist für den Befund, das Zehn-Jahres-Archiv und die jährliche Verbraucherinformation. Du bekommst rechtzeitig eine Erinnerung per E-Mail. Teste es 30 Tage kostenlos.

Quellen

Rechtstexte und Merkblätter, auf die sich dieser Artikel stützt. Stand 02.11.2026.

  1. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__72.html
  2. gesetze-im-internet.de: ifsg/__73.html
  3. gesetze-im-internet.de: owig_1968/__17.html
  4. gesetze-im-internet.de: owig_1968/__47.html
  5. gesetze-im-internet.de: owig_1968/__56.html
  6. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__11.html
  7. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__44.html
  8. gesetze-im-internet.de: trinkwv_2023/__49.html
  9. landkreis-bautzen.de: Gesundheitsamt/MerkblattUeberwachungHausbrunnen.pdf

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn ich eine Untersuchung vergesse?
Der Rahmen reicht bis 25.000 Euro bei Vorsatz, bei Fahrlässigkeit bis zur Hälfte. Das ist die Obergrenze, kein Regelsatz. Die Behörde bemisst die Geldbuße nach Bedeutung des Verstoßes, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen, und sie kann ganz darauf verzichten.
Bekomme ich sofort einen Bußgeldbescheid?
Selten. Meist erinnert das Gesundheitsamt zuerst und setzt eine Frist zum Nachholen. Ob ein Verfahren eingeleitet wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Was ist, wenn ich die Frist nachhole, bevor das Amt sich meldet?
Das ist der beste Weg. Ein nachgeholter Befund und eine offene Kommunikation zeigen, dass du dich kümmerst. Das spielt bei der Entscheidung über eine Ahndung eine Rolle.