Glossar
Begriffe aus der Trinkwasserverordnung, die dir als Betreiber eines Hausbrunnens begegnen. Rechtsverbindlich ist nur der Verordnungstext.
- Dezentrale Wasserversorgungsanlage (b-Anlage)
- Kleine Anlage nach § 2 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, aus der Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, etwa an Feriengäste, Mieter oder Kunden eines Hofladens. Für sie gelten die Untersuchungspflichten nach § 28. Quelle
- Eigenwasserversorgungsanlage (c-Anlage)
- Anlage nach § 2 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV, deren Wasser nur im eigenen Haushalt genutzt wird. Untersucht wird nach § 29: die mikrobiologischen Parameter regelmäßig, den übrigen Umfang legt das Gesundheitsamt fest. Quelle
- Gruppe A
- Untersuchungsumfang für die regelmäßige Überwachung nach Anlage 6 Teil I, vor allem mikrobiologische Parameter. Bei dezentralen Anlagen jährlich. Quelle
- Gruppe B
- Umfassende Untersuchung nach Anlage 6 Teil I mit den chemischen Parametern und Indikatorparametern. Bei dezentralen Anlagen in größeren Abständen als Gruppe A. Quelle
- Indikatorparameter
- Parameter aus Anlage 3 wie Eisen, Trübung oder Koloniezahl. Sie zeigen Veränderungen der Wasserqualität oder Probleme der Anlage an, auch wenn keine unmittelbare Gesundheitsgefahr besteht. Quelle
- Untersuchungsstelle
- Labor, das für Trinkwasseruntersuchungen zugelassen und von der zuständigen Landesbehörde gelistet ist. Nur eine solche Stelle darf Proben nehmen und untersuchen. Quelle
- Niederschrift
- Schriftliches Ergebnis einer Untersuchung nach § 44, also der Laborbefund. Der Betreiber schickt eine Kopie an das Gesundheitsamt und bewahrt das Original auf. Quelle
- Bestimmungsgrenze
- Kleinster Wert, den das Labor mit dem verwendeten Verfahren sicher messen kann. Im Befund steht dann etwa "<0,005". Liegt die Bestimmungsgrenze unter dem Grenzwert, gilt der Wert als eingehalten.
- Abweichung
- Überschreitung eines Grenzwerts oder Nichterfüllung einer Anforderung. Der Betreiber muss sie nach § 47 unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen. Quelle
- Abkochgebot
- Maßnahme, die das Gesundheitsamt bei mikrobiologischer Belastung anordnen kann: Wasser darf nur abgekocht getrunken oder für Lebensmittel genutzt werden, bis eine Nachprobe wieder in Ordnung ist. Die Verbraucher sind darüber zu informieren.
- Verbraucherinformation
- Pflicht nach § 45, die Nutzer des Wassers über die Qualität zu informieren, zum Beispiel als Aushang im Gästehaus oder als Schreiben an Mieter. Quelle
- Anzeige nach § 11
- Mitteilung an das Gesundheitsamt vor Bau, Inbetriebnahme, wesentlicher Änderung oder Betreiberwechsel einer Anlage, und nach ihrer Stilllegung. Quelle
- Stagnationsprobe
- Probe nach einer Standzeit des Wassers in der Leitung, zum Beispiel über Nacht. Sie zeigt, was Rohre und Armaturen ins Wasser abgeben, etwa Blei, Kupfer oder Nickel. Quelle