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Glossar

Begriffe aus der Trinkwasserverordnung, die dir als Betreiber eines Hausbrunnens begegnen. Rechtsverbindlich ist nur der Verordnungstext.

Dezentrale Wasserversorgungsanlage (b-Anlage)
Kleine Anlage nach § 2 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, aus der Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, etwa an Feriengäste, Mieter oder Kunden eines Hofladens. Für sie gelten die Untersuchungspflichten nach § 28. Quelle
Eigenwasserversorgungsanlage (c-Anlage)
Anlage nach § 2 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV, deren Wasser nur im eigenen Haushalt genutzt wird. Untersucht wird nach § 29: die mikrobiologischen Parameter regelmäßig, den übrigen Umfang legt das Gesundheitsamt fest. Quelle
Gruppe A
Untersuchungsumfang für die regelmäßige Überwachung nach Anlage 6 Teil I, vor allem mikrobiologische Parameter. Bei dezentralen Anlagen jährlich. Quelle
Gruppe B
Umfassende Untersuchung nach Anlage 6 Teil I mit den chemischen Parametern und Indikatorparametern. Bei dezentralen Anlagen in größeren Abständen als Gruppe A. Quelle
Indikatorparameter
Parameter aus Anlage 3 wie Eisen, Trübung oder Koloniezahl. Sie zeigen Veränderungen der Wasserqualität oder Probleme der Anlage an, auch wenn keine unmittelbare Gesundheitsgefahr besteht. Quelle
Untersuchungsstelle
Labor, das für Trinkwasseruntersuchungen zugelassen und von der zuständigen Landesbehörde gelistet ist. Nur eine solche Stelle darf Proben nehmen und untersuchen. Quelle
Niederschrift
Schriftliches Ergebnis einer Untersuchung nach § 44, also der Laborbefund. Der Betreiber schickt eine Kopie an das Gesundheitsamt und bewahrt das Original auf. Quelle
Bestimmungsgrenze
Kleinster Wert, den das Labor mit dem verwendeten Verfahren sicher messen kann. Im Befund steht dann etwa "<0,005". Liegt die Bestimmungsgrenze unter dem Grenzwert, gilt der Wert als eingehalten.
Abweichung
Überschreitung eines Grenzwerts oder Nichterfüllung einer Anforderung. Der Betreiber muss sie nach § 47 unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen. Quelle
Abkochgebot
Maßnahme, die das Gesundheitsamt bei mikrobiologischer Belastung anordnen kann: Wasser darf nur abgekocht getrunken oder für Lebensmittel genutzt werden, bis eine Nachprobe wieder in Ordnung ist. Die Verbraucher sind darüber zu informieren.
Verbraucherinformation
Pflicht nach § 45, die Nutzer des Wassers über die Qualität zu informieren, zum Beispiel als Aushang im Gästehaus oder als Schreiben an Mieter. Quelle
Anzeige nach § 11
Mitteilung an das Gesundheitsamt vor Bau, Inbetriebnahme, wesentlicher Änderung oder Betreiberwechsel einer Anlage, und nach ihrer Stilllegung. Quelle
Stagnationsprobe
Probe nach einer Standzeit des Wassers in der Leitung, zum Beispiel über Nacht. Sie zeigt, was Rohre und Armaturen ins Wasser abgeben, etwa Blei, Kupfer oder Nickel. Quelle